Überprüfung der Gasinstallation im Haus

Vor der ersten Inbetriebnahme müssen alle Gasleitungen im Haus auf Dichtheit geprüft werden –sonst wird der Anschluss nicht freigegeben. Um auf Nummer Sicher zu gehen, sollen Eigentümer oder Mieter Ihre Gasleitungen alle zwölf Jahre von einem eingetragenen Fachbetrieb auf Gebrauchsfähigkeit bzw. Dichtheit überprüfen lassen.

Seit 2009 besteht für die Gebäudeeigentümer und Vermieter die Pflicht, die Gasanlage in Ihren Gebäuden zu überprüfen. Mit der Änderung der Technischen Regeln für Gasinstallationen (TRGI 2008), wurde die jährliche Überprüfung zur Pflicht.

Ab der Hauptabsperrvorrichtung (HAE) liegt die Verantwortung über die Gasinstallation beim Eigentümer.

Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, aber auch durch den Abschluss eines Gaslieferungsvertrages, besteht für den Eigentümer die Pflicht einer regelmäßigen und sachgerechten Überprüfung. Darüber hinaus besteht für Vermieter eine Prüfungs- und Instandhaltungspflicht. Das regelmäßige und sachliche Überprüfungen der Hausgasleitungen durch Fachpersonal stattgefunden haben, muss dokumentiert sein.

Denn:

„(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der Gasanlage hinter der Hauptabsperreinrichtung (Anlage), mit Ausnahme des Druckregelgerätes und der Messeinrichtung, die nicht in seinem Eigentum stehen, ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen. Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich. Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherheitspflicht, aber auch durch den Anschluss eines Gaslieferungsvertrages mit Ihrem Gasversorger, ist der Eigentümer zur regelmäßigen und sachkundigen Überprüfung seiner Hausgasleitung verpflichtet. Darüber hinaus obliegen Vermietern Prüfungs- und Instandhaltungspflichten. Spätestens im Schadensfall muss dokumentiert sein, dass sachgerechte und regelmäßige Überprüfungen der Hausgasleitungen stattgefunden haben. Nur so kann sicher der Hauseigentümer gegenüber Schadenersatzansprüche Dritter entlasten.“ (Auszug aus der NDAVGas) §13 Gasanlage

Kontroll- bzw. Überprüfungszeiträume:

  • Rohrleitungen einschließlich der Verbindungen und Absperreinrichtungen  jährlich einmal gezielt einer Sichtkontrolle unterziehen oder unterziehen lassen. Dabei ist gleichzeitig auf Gasgeruch zu achten.
  • Gebrauchsfähigkeit bzw. Dichtheit alle 12 Jahre durch ein Vertragsinstallationsunternehmen (VIU) prüfen lassen

Auszug aus der TRGI 2008

Während des Betriebs können sich Betriebsbedingungen oder sonstige Randbedingungen auf die Sicherheit der Gasinstallation auswirken. Zur Sicherstellung der einwandfreien Funktion und Erhaltung des betriebssicheren Zustandes sind Gasinstallationen nach den einschlägigen Betriebsanleitungen, Angaben der Bauteil- und Gerätehersteller und nach den folgenden Hinweisen bestimmungsgemäß zu betreiben und instand zu halten.

  • Sichtkontrollen dürfen vom Betreiber der Gasinstallation selbst vorgenommen werden
  • Inspektionen sind von einem Vertragsinstallationsunternehmen durchzuführen
  • Wartungen und Instandsetzung sind von einem Vertragsinstallationsunternehmen durchzuführen

Jegliche Veränderung/Arbeit an der Gasinstallation (Gasleitungen und Gasgeräten einschließlich der Einrichtungen zur Verbrennungsluftzuführung und der Abgasabführung) ist ausschließlich dem Fachmann vorbehalten.